Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
Gesetz über Agrarstatistiken

Ausfertigungsdatum: 15.03.1989


§ 82 AgrStatG Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten sind Betriebe mit mindestens 20 Beschäftigten, in denen Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes hergestellt werden. Bei Sägewerken liegt die Erhebungsgrenze bei mindestens zehn Beschäftigten.