Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
Gesetz über Agrarstatistiken

Ausfertigungsdatum: 15.03.1989


§ 75a AgrStatG Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Bestandserhebung sind:

1.
die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe,
2.
die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen,
3.
die Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost,
soweit sie zum Berichtszeitpunkt über einen Weinbestand von mindestens 100 Hektolitern verfügen.