Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
Gesetz über Agrarstatistiken

Ausfertigungsdatum: 15.03.1989


§ 64 AgrStatG Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum

(1) Erhebungsmerkmal der Milchstatistik ist die angelieferte Milchmenge nach Kreisen.

(2) Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.