Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
Gesetz über Agrarstatistiken

Ausfertigungsdatum: 15.03.1989


§ 62 AgrStatG Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

(1) Erhebungsmerkmale der Schlachtgewichtsstatistik sind das Gesamtschlachtgewicht und die Zahl der in § 61 genannten Tiere nach Kategorien und Handelsklassen.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.