Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
Gesetz über Agrarstatistiken

Ausfertigungsdatum: 15.03.1989


§ 47 AgrStatG Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung

(1) Die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung wird in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg, auf höchstens 10 000 Feldern landwirtschaftlicher Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 durchgeführt. Der Berichtszeitraum ist das laufende Kalenderjahr.

(2) Ermittelt werden die Naturalerträge bei landwirtschaftlichen Feldfrüchten. Weitere Erhebungsmerkmale sind die Größe der in die Erhebung einbezogenen Fläche, die Sorte, die Gesamterntemenge und Angaben zur Bewertung der Ertragsverhältnisse. Bei Getreide und Raps werden zusätzlich Beschaffenheitsmerkmale ermittelt. Die Ermittlung der Beschaffenheitsmerkmale umfasst die Untersuchung der Inhaltsstoffe und Verarbeitungseigenschaften sowie der Belastung mit gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (§ 50 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs).

(3) Die Beschaffenheitsmerkmale werden vom Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel (Max Rubner-Institut), einer selbstständigen Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, ermittelt. Die für die Durchführung der Erhebung zuständigen Stellen der Länder übermitteln dem Max Rubner-Institut zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 pseudonymisierte Proben der einbezogenen Pflanzenarten.