Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
Gesetz über Agrarstatistiken

Ausfertigungsdatum: 15.03.1989


§ 4 AgrStatG Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale

(1) Die Flächenerhebung wird allgemein jährlich zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des Vorjahres durchgeführt.

(2) Erhebungsmerkmale sind die Bodenflächen nach der Art der tatsächlichen Nutzung.