(1) Die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden wird durchgeführt:
- 1.
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als allgemeine Nacherhebung zur Haupterhebung der Landwirtschaftszählung im Zeitraum Mai bis Dezember 2010 bei allen Erhebungseinheiten, die über bewässerbare Fläche im Freiland (§ 27 Absatz 1 Nummer 4) verfügen, für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 4,
- 2.
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als Erhebung bei höchstens 80 000 Betrieben gemeinsam mit der Haupterhebung der Landwirtschaftszählung für die anderen Erhebungsmerkmale nach Absatz 2.
(2) Erhebungsmerkmale sind:
- 1.
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die Bodenbearbeitungsverfahren auf dem Ackerland nach der Fläche,
- 2.
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zur Bodenerhaltung:
- a)
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die Bodenbedeckung im Winter nach der Art und der Fläche,
- b)
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die Größe des Ackerlands ohne Fruchtwechsel,
- 3.
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das Erhalten und das Anlegen von Landschaftselementen,
- 4.
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zur Bewässerung im Freiland:
- a)
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die durchschnittlich bewässerte Fläche insgesamt,
- b)
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die bewässerte Fläche nach Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck,
- c)
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die Bewässerungsverfahren und die Herkunft des verwendeten Wassers,
- d)
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die verbrauchte Wassermenge,
- 5.
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die Zahl der Stallhaltungsplätze nach Haltungsverfahren und Nutzungszweck der Tiere für Rinder, Schweine und Hühner,
- 6.
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zur Weidehaltung: die Zahl der Rinder, auch nach Nutzungszweck, und der Schafe nach Weidedauer sowie Größe und Besitzverhältnissen der Weidefläche,
- 7.
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Anfall und Ausbringung von Wirtschaftsdüngern nach Düngerart, Herkunft, Ausbringungsfläche, Einarbeitung sowie der Anteil des abgegebenen oder verkauften Wirtschaftsdüngers,
- 8.
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die Lagerung von Wirtschaftsdüngern nach Düngerart, Art des Lagers, Lagerkapazität und Art der Abdeckung.
(3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 und 7 sind die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a sind die Monate Oktober 2009 bis Februar 2010. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 ist ein Zeitraum von 36 Monaten, der am Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung endet. Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a sind die Kalenderjahre 2007 bis 2009. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b bis d und Nummer 6 ist das Kalenderjahr 2009. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 5 ist der 1. März 2010. Der Berichtszeitpunkt für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nummer 8 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.