(1) Die Erhebung über die Viehbestände wird in jedem Jahr durchgeführt:
- 1.
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zum Berichtszeitpunkt 3. Mai bei höchstens 60 000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern und Schweinen erhoben;
- 2.
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zum Berichtszeitpunkt 3. November bei höchstens 60 000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen erhoben.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt:
- 1.
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Die Erhebung wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.
- 2.
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werden die Merkmale über die Bestände an Rindern nach § 20a erhoben, wird die Erhebung zum jeweiligen Berichtszeitpunkt bei höchstens 20 000 Erhebungseinheiten mit Schweinen und bei höchstens 5 000 Erhebungseinheiten mit Schafen durchgeführt.