Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden folgende Agrarstatistiken als Bundesstatistiken durchgeführt:
- 1.
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die Bodennutzungserhebung,
- 2.
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die Erhebung über die Viehbestände,
- 3.
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die Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
- 4.
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die Ernteerhebung,
- 5.
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die Geflügelstatistik,
- 6.
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die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik,
- 7.
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die Milchstatistik,
- 8.
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die Fischerei- und Aquakulturstatistik,
- 9.
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die Weinstatistik,
- 10.
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die Holzstatistik,
- 11.
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die Düngemittelstatistik.