Ausfertigungsdatum: 17.12.2014
Wer landwirtschaftliche Flächen entlang von Wasserläufen bewirtschaftet, hat zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands die Anforderungen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, der Düngeverordnung zu beachten, soweit sich die Anforderungen auf stickstoffhaltige Düngemittel beziehen. Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 5 der Düngeverordnung abweichende Vorschriften erlassen, die sich auf stickstoffhaltige Düngemittel beziehen, sind – außer im Falle des § 13 Absatz 3 und 4 der Düngeverordnung – abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Landesrecht zu beachten.