Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)
Verordnung zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich

Ausfertigungsdatum: 15.11.2013


§ 8 AgrarMSV Ziele

Jede Erzeugerorganisation hat mindestens eines der folgenden Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen:

1.
Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung,
2.
Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder,
3.
Verringerung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise.