Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)
Verordnung zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich

Ausfertigungsdatum: 15.11.2013


§ 19 AgrarMSV Überwachung der Anerkennungsvoraussetzungen

Jede zuständige Stelle hat jährlich auf der Grundlage einer Risikoanalyse mindestens 3 Prozent der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden anerkannten Agrarorganisationen auf die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen zu kontrollieren.