(AgrarAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice

Ausfertigungsdatum: 23.07.2009


§ 7 AgrarAusbV Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.