Anbaumaterialverordnung (AGOZV)
Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten

Ausfertigungsdatum: 21.11.2018


§ 6 AGOZV Anforderungen an Standardmaterial

(1) Standardmaterial muss

1.
aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen, und
2.
die Anforderungen der Absätze 5 und 6 erfüllen.

(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Der Aufwuchs darf keine deutlich sichtbaren Anzeichen eines Befalls aufweisen mit
a)
Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und
b)
den in Anlage 2 Spalte 2 und Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen im Fall der dort jeweils in Spalte 1 aufgeführten Obst- und Gemüsearten.
2.
Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel aufweisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen.
3.
Die in Anlage 3 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen.
4.
Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.

(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der unter Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Schadorganismen vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen.

(4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 4 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.

(5) Standardmaterial muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Es darf keine deutlich sichtbaren Anzeichen eines Befalls aufweisen mit
a)
Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und
b)
den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen im Fall der dort jeweils in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführten Obst- und Gemüsearten.
2.
Die in Anlage 3 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen.
3.
Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.
4.
Standardmaterial von
a)
Obstpflanzen muss
aa)
einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis ee und gg des Saatgutverkehrsgesetzes oder
bb)
einer Unterlage nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Saatgutverkehrsgesetzes
zugehören;
b)
Gemüsepflanzen müssen einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören;
c)
Zierpflanzen, die mit einer Bezugnahme auf eine Sorte oder Pflanzengruppe in Verkehr gebracht werden, müssen einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.

(6) Standardmaterial darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.

(7) Im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, muss das Standardmaterial den Anforderungen der Absätze 2 bis 4, 5 Nummer 1 und Absatz 6 entsprechen sowie artecht sein.

(8) Standardmaterial kann durch Kryokonservierung erhalten werden.