Anbaumaterialverordnung (AGOZV)
Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten

Ausfertigungsdatum: 21.11.2018


§ 13 AGOZV Kennzeichnung bei Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten

(1) Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es von einem Warenbegleitpapier oder Etikett begleitet wird, das folgende Angaben enthält:

1.
Bezeichnung „EG-Qualität“;
2.
Angabe „DE“;
3.
Registriernummer des Versorgers;
4.
Kennzeichen der zuständigen Behörde;
5.
Lieferant und Seriennummer des Warenbegleitpapiers, Partienummer oder Nummer der Woche, in der das Anbaumaterial in den Verkehr gebracht wird;
6.
Ausstellungsdatum;
7.
Referenznummer der Saatgutpartie im Fall von Anbaumaterial von Gemüse, das direkt aus Samen gezogen worden ist;
8.
Art (botanische Bezeichnung oder bei Gemüse die landesübliche Bezeichnung);
9.
Sortenbezeichnung oder Bezeichnung der Pflanzengruppe;
10.
Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials;
11.
wenn das Anbaumaterial seinen Ursprung in einem Drittland hat, den Namen des Ursprungslandes oder des Versandlandes.

(2) Die Sortenbezeichnung ist für Zierpflanzenarten, die ohne eine Bezugnahme auf die Sorte in Verkehr gebracht werden sollen, nicht erforderlich. Bei der Abgabe von Anbaumaterial an nicht gewerbliche Endverbraucher ist die Beschränkung der Kennzeichnung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 zulässig. Derjenige, der das Anbaumaterial in den Verkehr bringt, stellt das Warenbegleitpapier oder das Etikett aus. Das Warenbegleitpapier oder das Etikett darf nur zur Begleitung von Anbaumaterial einer Sendung verwendet werden. Eine Wiederverwendung für andere Sendungen ist unzulässig.

(3) Anstelle des Warenbegleitpapiers oder Etiketts nach Absatz 1 kann auch der Pflanzenpass nach § 13c der Pflanzenbeschauverordnung verwendet werden, sofern die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 und 9 deutlich von den übrigen Angaben hervorgehoben sind.