Agentennachweisverordnung (AgNwV)
Verordnung über Art, Umfang und Form der erforderlichen Nachweise im Sinne des § 25 Absatz 2 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 15.10.2009


§ 2 AgNwV Sicherstellung der dauerhaften Einhaltung der Pflichten

(1) Um dauerhaft sicherzustellen, dass der Agent zuverlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Zahlungsdienste die gesetzlichen Vorgaben erfüllt und seinen Informationspflichten genügt, hat das Institut mit dem Agenten eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, welche die Pflichten des Agenten und die Rechte des Instituts einschließlich Weisungs- und Kündigungsrechte sowie Kontrollrechte des Instituts und dessen Prüfern festschreibt.

(2) Das Institut hat die Überprüfungen des Agenten zu dokumentieren. Die nach § 1 Absatz 1 erforderlichen Nachweise, dass der Agent zuverlässig und fachlich geeignet ist, sind in angemessenen Abständen regelmäßig zu erneuern.