Alkoholhaltige Getränke-Verordnung (AGeV)
Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke

Ausfertigungsdatum: 29.01.1998


Anlage 4 AGeV (zu § 9 und § 9a Abs. 2) Spirituosen mit geographischen Angaben

( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1263;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )


Lfd. Nr.VerkehrsbezeichnungenVoraussetzungen
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1.Schwarzwälder Kirschwasser, Schwarzwälder Himbeergeist, Schwarzwälder Williamsbirne, Schwarzwälder Mirabellenwasser, Schwarzwälder ZwetschgenwasserHerstellung im Schwarzwald aus den jeweiligen Früchten des Schwarzwaldes und seines nahe gelegenen Vorlandes. Zum Gebiet "Schwarzwald und sein nahe gelegenes Vorland" zählen vom Regierungsbezirk Freiburg die Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Konstanz, Lörrach, Ortenaukreis, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen, Waldshut und die kreisfreien Städte Freiburg und Offenburg, und vom Regierungsbezirk Karlsruhe die Landkreise Calw, Enzkreis, Freudenstadt, Karlsruhe, Rastatt und die kreisfreien Städte Baden-Baden und Karlsruhe. Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose beträgt mindestens 40 Volumenprozent.
2.Fränkisches Kirschwasser, Fränkisches Zwetschgenwasser, Fränkischer ObstlerHerstellung in Franken aus den jeweiligen Früchten von Franken. Zum Gebiet "Franken" zählen die Regierungsbezirke Unter-, Mittel- und Oberfranken. "Fränkischer Obstler" darf nur aus Birnen und Äpfeln hergestellt werden. Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose beträgt im Falle von "Fränkischem Kirschwasser" und "Fränkischem Zwetschgenwasser" mindestens 40 Volumenprozent und im Falle von "Fränkischem Obstler" mindestens 38 Volumenprozent.
3.Bayerischer GebirgsenzianHerstellung im Freistaat Bayern aus Enzianwurzeln, angebaut in den bayerischen Alpen oder dem bayerischen Alpenvorland. Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose beträgt mindestens 38 Volumenprozent.
4.Ostfriesischer KorngeneverHerstellung in Ostfriesland. Zum Gebiet "Ostfriesland" zählen vom Regierungsbezirk Weser-Ems die Landkreise Aurich, Leer und Wittmund und die kreisfreie Stadt Emden. Der Alkoholgehalt besteht ausschließlich aus Korndestillat. Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose beträgt mindestens 38 Volumenprozent.
5.SteinhägerHerstellung in Steinhagen. Bei der Weiterverarbeitung des Wacholderlutters durch erneute Destillation darf nur Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Korndestillat sowie Wasser zugesetzt werden. Die Beigabe von anderen Zutaten mit Ausnahme einer geringen Menge an Wacholderbeeren ist unzulässig. Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose beträgt mindestens 38 Volumenprozent.
6.Berliner Kümmel, Hamburger Kümmel, Münchener KümmelHerstellung in den jeweiligen Stadtgebieten und den jeweiligen Landkreisen.
7.Bayerischer KräuterlikörHerstellung im Freistaat Bayern.
8.Benediktbeurer KlosterlikörHerstellung in Benediktbeuren nach Maßgabe der dortigen Praxis.
9.Chiemseer KlosterlikörHerstellung auf der Insel Frauen-Chiemsee nach Maßgabe der dortigen Praxis.
10.Ettaler KlosterlikörHerstellung in Ettal nach Maßgabe der dortigen Praxis.
11.Münsterländer Korn, Münsterländer KornbrandHerstellung, einschließlich die des Destillates, und die Herabsetzung auf Trinkstärke mit Wasser im Regierungsbezirk Münster
12.Sendenhorster Korn, Sendenhorster KornbrandHerstellung, einschließlich die des Destillates, und die Herabsetzung auf Trinkstärke mit Wasser in Sendenhorst
13.Bergischer Korn, Bergischer KornbrandHerstellung, einschließlich die des Destillates, und die Herabsetzung auf Trinkstärke mit Wasser im Bergischen Land. Zum Gebiet „Bergisches Land“ zählen vom Landkreis Oberbergischer Kreis die Gemeinden Bergneustadt, Engelskirchen, Gummersbach, Hückeswagen, Lindlar, Marienheide, Morsbach, Nümbrecht, Radevormwald, Reichshof, Waldbröl, Wiehl, Wipperfürth; vom Rheinisch-Bergischen Kreis die Gemeinden Bergisch-Gladbach, Burscheid, Kürten, Leichlingen, Odenthal, Overath, Rösrath, Wermelskirchen; vom Rhein-Sieg-Kreis die Gemeinden Eitorf, Hennef, Lohmar, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Ruppichteroth, Windeck; vom Kreis Mettmann die Gemeinden Erkrath, Haan, Heiligenhaus, Hilden, Langenfeld, Mettmann, Monheim, Ratingen, Velbert, Wülfrath; die kreisfreien Städte Wuppertal, Remscheid, Solingen und Leverkusen sowie von der kreisfreien Stadt Köln die Stadtbezirke Mülheim, Kalk, Porz
14.Emsländer Korn, Emsländer KornbrandHerstellung, einschließlich die des Destillates, und die Herabsetzung auf Trinkstärke mit Wasser im Landkreis Emsland
15.Haselünner Korn, Haselünner KornbrandHerstellung, einschließlich die des Destillates, und die Herabsetzung auf Trinkstärke mit Wasser in Haselünne
16.Hasetaler Korn, Hasetaler KornbrandHerstellung, einschließlich die des Destillates, und die Herabsetzung auf Trinkstärke mit Wasser im Gebiet des Zweckverbandes Hasetal