Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,
- 1.
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wer
- a)
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entgegen § 1 Abs. 3 Weinbrand oder Brandy,
- b)
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entgegen § 2 Nr. 1 bis 6 oder 8 eine Spirituose unter der Verkehrsbezeichnung „Deutscher Weinbrand“,
- c)
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entgegen § 8 Abs. 3, § 9 Absatz 1 oder § 9a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Spirituose oder
- d)
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entgegen § 10 Abs. 8 oder § 11 Satz 1 ein dort genanntes Getränk
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder
- 2.
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wer entgegen § 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Satz 2, Weinbrand, Brandy oder Deutschen Weinbrand mit Hinweisen auf das Alter gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder gewerbsmäßig mit solchen Hinweisen wirbt.