(1) Die Festgebühr ist wie folgt zu berechnen: 
        
            - 1.
- 
                
                    nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, auf der Grundlage 
                     
                        - a)
- 
                            der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 oder 
- b)
- 
                            der besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder 
 
- 2.
- 
                auf der Grundlage der Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind. 
(2) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.