(AGebV)
Allgemeine Gebührenverordnung

Ausfertigungsdatum: 11.02.2015


§ 4 AGebV Pauschalierung und Typisierung

Lassen sich die Kosten nach § 3 nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand ermitteln, können sie unter Anwendung pauschalierender und typisierender Maßstäbe näherungsweise ermittelt werden.