(1) Mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind die Kosten für Tätigkeiten und Prozesse, die für die Leistungserbringung notwendig sind und
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durch die Leistungserbringung selbst verursacht werden oder
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durch Neben- und Zusatzleistungen verursacht werden, die mit der eigentlichen Leistungserbringung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen.
(2) Insbesondere folgende Kosten nach Absatz 1 Nummer 2 werden als Gemeinkosten anteilig erfasst:
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Kosten für die Leitung,
- 2.
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Kosten für die Bereitstellung und Bereithaltung der allgemeinen Verwaltungsbereiche,
- 3.
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Kosten für die Rechts- und Fachaufsicht sowie
- 4.
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Kosten für sonstige Bereiche, die die Leistungserbringung vorbereiten, nachbereiten oder sonst unterstützen.