(1) Mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind die Kosten für Tätigkeiten und Prozesse, die für die Leistungserbringung notwendig sind und 
        
            - 1.
- 
                durch die Leistungserbringung selbst verursacht werden oder 
- 2.
- 
                durch Neben- und Zusatzleistungen verursacht werden, die mit der eigentlichen Leistungserbringung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen. 
        (2) Insbesondere folgende Kosten nach Absatz 1 Nummer 2 werden als Gemeinkosten anteilig erfasst: 
        
            - 1.
- 
                Kosten für die Leitung, 
- 2.
- 
                Kosten für die Bereitstellung und Bereithaltung der allgemeinen Verwaltungsbereiche, 
- 3.
- 
                Kosten für die Rechts- und Fachaufsicht sowie 
- 4.
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                Kosten für sonstige Bereiche, die die Leistungserbringung vorbereiten, nachbereiten oder sonst unterstützen.