Ausfertigungsdatum: 15.02.2005
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)
(3) Bis zur Veröffentlichung der Richtwerte nach § 16 Abs. 4 dieser Verordnung gelten die in § 12 Abs. 3 und 4 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk vom 13. März 1967 (BGBl. I S. 284) festgelegten Richtwerte.