Amateurfunkverordnung (AFuV)
Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk

Ausfertigungsdatum: 15.02.2005


§ 18 AFuV Gebühren und Auslagen

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Amateurfunkgesetz und dieser Verordnung werden Gebühren nach Anlage 2 dieser Verordnung und Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.