(AfrEntwBkÜbkG)
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank

Ausfertigungsdatum: 01.06.1981


Art 3 AfrEntwBkÜbkG

Die Deutsche Bundesbank ist Hinterlegungsstelle für die Afrikanische Entwicklungsbank nach Artikel 40 Abs. 2 des Übereinkommens.