(Aflatoxin VerbotsV)
Verordnung über das Verbot der Verwendung von mit Aflatoxinen kontaminierten Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln

Ausfertigungsdatum: 19.07.2000


§ 3 Aflatoxin VerbotsV

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden siebten Kalendermonats in Kraft.