Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz (AFIG)
Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei

Ausfertigungsdatum: 26.11.2008


§ 3 AFIG Verordnungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft trifft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über Einzelheiten des Verfahrens oder technische und organisatorische Maßnahmen für die Veröffentlichung der Informationen im Internet, insbesondere über

1.
den Inhalt und Aufbau der Internetseite,
2.
die Eingabe, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Informationen,
3.
die Einsicht in die Internetseite,
4.
die zu veröffentlichenden Informationen über Empfänger von Beihilfezahlungen unterhalb des nach Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bestimmten Schwellenwertes,
5.
den Datenschutz und die Datensicherheit, wobei sicherzustellen ist, dass die Veröffentlichungen unversehrt, vollständig und aktuell bleiben und jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann bis zum 31. Juli 2015 die Rechtsverordnung nach Absatz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Die Rechtsverordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.