(Ärzte-ZV)
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Ausfertigungsdatum: 28.05.1957


§ 7 Ärzte-ZV

Der Arzt wird im Arztregister gestrichen, wenn

a)
er es beantragt,
b)
er gestorben ist,
c)
die Voraussetzungen für seine Eintragung nach § 3 Abs. 2 Buchstabe a nicht oder nicht mehr gegeben sind,
d)
die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b auf Grund falscher Angaben des Arztes irrtümlich als gegeben angenommen worden sind.