(Ärzte-ZV)
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Ausfertigungsdatum: 28.05.1957


§ 39 Ärzte-ZV

(1) Der Zulassungsausschuß erhebt die ihm erforderlich erscheinenden Beweise.

(2) Die vom Zulassungsausschuß herangezogenen Sachverständigen und Auskunftspersonen erhalten eine Vergütung oder Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.