| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | 
                
                    | 1 | 2 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
                
                    | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1)
 | 
                            a)
                                Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)
                                gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)
                                Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)
                                wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)
                                wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 
                
                    | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)
 | 
                            a)
                                Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)
                                Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)
                                Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)
                                Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | 
                
                    | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3)
 | 
                            a)
                                Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)
                                berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)
                                Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)
                                Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 
                
                    | 4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4)
 | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 
                            a)
                                mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)
                                für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)
                                Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)
                                Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 
                
                    | 5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 5)
 | 
                            a)
                                Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Terminen und betriebswirtschaftlichen Aspekten festlegenb)
                                Arbeitsplatz ergonomisch einrichtenc)
                                Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör und Arbeitsgeräte auswählen und bereitstellen, Materialbedarf ermittelnd)
                                Geräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen nach ihrem Einsatz unterscheiden, auswählen und einrichtene)
                                Arbeitsabläufe im Team abstimmenf)
                                Änderungsteile, Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör sortieren und lagern | 6 |  | 
                
                    | 
                            g)
                                Produktinformationen beurteilen, Produkteigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen berücksichtigenh)
                                Änderungsmöglichkeiten an Großstücken feststellen, Alternativen unter Berücksichtigung der Modellgestaltung und unter Einhaltung der Modelltreue vorschlageni)
                                Eingang von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör auf Vollständigkeit und Mängel prüfen und dokumentierenj)
                                Bestände prüfen, Nachbestellungen vornehmen |  | 4 | 
                
                    | 6 | Beraten von Kunden (§ 4 Nr. 6)
 | 
                            a)
                                Kundenwünsche ermittelnb)
                                Änderungsaufträge annehmen, Anlieferungszustand von Änderungsteilen prüfen und dokumentierenc)
                                Änderungen abstecken und markieren, insbesondere Längen und Weiten | 5 |  | 
                
                    | 
                            d)
                                Änderungsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen und annehmene)
                                Kunden über Änderungsmöglichkeiten und Kosten informierenf)
                                Aufträge und Termine abstimmeng)
                                Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen und bearbeiten, Beteiligte informierenh)
                                Zahlungsverkehr, insbesondere Barzahlungen, abwickeln |  | 5 | 
                
                    | 7 | Instandhalten von Geräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen (§ 4 Nr. 7)
 | 
                            a)
                                Pflege- und Instandhaltungsintervalle beachten, Geräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen pflegen, Funktionen prüfenb)
                                Störungen an Geräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen feststellen und Fehlerbeseitigung einleiten | 2 |  | 
                
                    | 
                            c)
                                Störungen feststellen, Fehler beseitigen und Fehlerbeseitigung veranlassend)
                                Bügelgeräte, insbesondere Dampferzeuger, betriebsbereit halten |  | 2 | 
                
                    | 8 | Zurichten von Kleinstücken und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 8)
 | 
                            a)
                                Schnitte von Änderungsteilen unterscheiden, Änderungen dem Schnitt anpassenb)
                                Änderungen markieren, nahttypenspezifische Trennung vornehmen, glatt bügeln und abzeichnenc)
                                Kleinteile und Hilfsstoffe zuschneiden | 5 |  | 
                
                    | 9 | Zurichten von Großstücken und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 9)
 | 
                            a)
                                Modellschnitte unterscheidenb)
                                Schnittschablonen erstellen und anwendenc)
                                Schnitte abnehmen, insbesondere bei Neufütterungend)
                                Bereiche von Großstücken freilegen, nach Markierungen abzeichnen und zurechtschneiden |  | 6 | 
                
                    | 10 | Ausführen von Näharbeiten (§ 4 Nr. 10)
 | 
                            a)
                                Einnadel- und Mehrnadelnähmaschinen, insbesondere Overlock-, Blindstich- oder Kettenstichmaschine, nach ihrem Einsatz unterscheiden und handhabenb)
                                Garne und Nadeln nach Art und Stärke auswählenc)
                                Ober- und Unterfaden auswechseln sowie Fadenspannung und Stichlänge prüfen und regulierend)
                                Handsticharten, insbesondere Heft-, Saum- und Staffierstiche, ausführene)
                                Kleinstücke enger- und weitermachen, kürzen und verlängernf)
                                Reparaturen an Kleinstücken durchführen, insbesondere an Schlitzen, Manschetten, Bündchen, Aufschlägen und Knopflöcherng)
                                offene und verdeckte Reißverschlüsse in Kleinstücken austauschenh)
                                Nähte fertigen, insbesondere Saum-, Einfass-, Zickzack- und Kappnähte | 23 |  | 
                
                    | 
                            i)
                                Verarbeitungstechniken festlegen, insbesondere Stich- und Nahtartenj)
                                Zubehör, insbesondere Knöpfe, Borten, Haken und Ösen, annähen, Druckknöpfe anbringenk)
                                offene, verdeckte und aushakbare Reißverschlüsse an Großstücken austauschenl)
                                Schrägstreifen schneiden und zusammensetzenm)
                                Aufhänger und Knopfschlingen anfertigenn)
                                Änderungsteile mit Futter ausstaffiereno)
                                Großstücke enger- und weitermachen, kürzen, verlängern und modernisierenp)
                                Reparaturen an Großstücken durchführen, insbesondere an Schlitzen, Manschetten, Bündchen und Aufschlägen |  | 24 | 
                
                    | 11 | Ändern von Heimtextilien (§ 4 Nr. 11)
 | 
                            a)
                                Vorhänge und Decken ändern, insbesondere kürzen und verlängernb)
                                Bezüge ändern |  | 4 | 
                
                    | 12 | Ausführen von Bügelarbeiten (§ 4 Nr. 12)
 | 
                            a)
                                Wirkungen von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe prüfenb)
                                Temperatur, Dampf, Behandlungsdauer und Druck einstellen, überwachen und regulierenc)
                                Bügelgeräte und Vorrichtungen handhabend)
                                Nähte und Abnäher ausbügelne)
                                Werk- und Hilfsstoffe bügelnf)
                                Einlagen an Änderungsteilen einbügeln und fixiereng)
                                Fixiereffekte und Festigkeit von Verbindungen prüfen und korrigieren | 8 |  | 
                
                    | 
                            h)
                                empfindliche Stoffe, insbesondere Samt, dämpfen und bügelni)
                                Änderungsteile unter Berücksichtigung von Form und Aussehen bügeln |  | 4 | 
                
                    | 13 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 13)
 | 
                            a)
                                Ziele, Aufgaben und Bedeutung von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)
                                Zwischenkontrollen durchführenc)
                                Qualitätsvorgaben einhaltend)
                                Änderungsteile für die Übergabe vorbereiten | 3 |  | 
                
                    | 
                            e)
                                Endkontrolle durchführen, Arbeitsdaten und Zeiten dokumentierenf)
                                Ursachen von Qualitätsmängeln feststellen, Lösungen zur Fehlerbeseitigung festlegen, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführeng)
                                zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen |  | 3 |