(ÄndSchnAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Änderungsschneider/zur Änderungsschneiderin

Ausfertigungsdatum: 09.05.2005


§ 1 ÄndSchnAusbV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Änderungsschneider/Änderungsschneiderin wird

1.
nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie
2.
nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 37, Änderungsschneider, der Anlage B der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.