(AEG 1994)
Allgemeines Eisenbahngesetz

Ausfertigungsdatum: 27.12.1993


Anlage 2 AEG 1994 (zu § 6c) Finanzielle Leistungsfähigkeit

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2128)



Die Informationen, die antragstellende Unternehmen gemäß § 6c bereitzustellen haben, umfassen:

a)
verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen;
b)
als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände;
c)
Betriebskapital;
d)
einschlägige Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Transportmittel, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Fahrzeuge;
e)
Belastungen des Betriebsvermögens;
f)
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.