(AEAusglV)
Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr

Ausfertigungsdatum: 02.08.1977


Anlage AEAusglV (zu § 2)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1977, 1468 - 1469



Als Kostenbestandteile im Sinne von § 2 AEAusglV sind folgende Positionen in Ansatz zu bringen:
1.
Energie, Treib- und Heizstoffkosten sind nach LSP Nr. 15 einzusetzen.
2a.
Sonstiges Material (einschließlich der nicht aktivierten geringwertigen Wirtschaftsgüter)Dazu gehören Werkzeuge und Arbeitsgerät, Streusand und Salz, Dienstausrüstung und Schutzkleidung, Fahrausweise, Bürobedarf, Dienstkleidung und sonstige Bau-, Betriebs- und Hilfsstoffe.
2b.
Fremdleistungen (soweit nicht aktivierungspflichtig)Dazu zählen Unternehmerleistungen, Dienstleistungen und sonstige Fremdleistungen. Zum Konteninhalt der Kostenart Fremdleistungen gehören:
UnternehmerleistungenLeistungen von Bau- und industriellen Unternehmen, Handwerkern und dgl.DienstleistungenHonorar für Bilanzprüfungen, Steuerberatung, freiberufliche Mitarbeit, technische, wirtschaftliche und medizinische Gutachten, Zeichnungen u. dgl.Sonstige FremdleistungenFahrkarten-Verkaufsprovisionen, Depotgebühren, Postfachgebühren, Auskunftsgebühren, Anmietung von Omnibussen, Frachten und Fuhrlöhne für Güter, die nicht aktiviert werden.
2c.
Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung
Es sind die für die Rechnungsperiode fälligen Prämien für Haftpflicht- und sonstige Fahrzeugversicherungen sowie die Umlage derartiger Risikogemeinschaften einzutragen.Bei der Fahrzeughaftpflichtversicherung ist anzugeben, ob die Versicherungen als Vollkasko-, Teilkasko- oder als gesetzliche Mindestversicherung abgeschlossen sind (ggf. Angaben der Höhe der Selbstkostenbeteiligung).
2d.
Sonstige VersicherungenHierher gehören die Prämien für Sachversicherungen, Unfallversicherungen und alle nicht unter 2c aufgeführten Haftpflichtversicherungen.
3a.
Löhne und
3b.
GehälterLöhne und Gehälter sind nach Art und Umfang nur insoweit zu berücksichtigen, als sie den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen (LSP Nr. 23). Es sind die tariflich vereinbarten Löhne und Gehälter einzusetzen (kalkulatorischer Unternehmerlohn siehe Ziffer 8).
3c.
SozialkostenEs sind die gesetzlichen und die tariflich vereinbarten Sozialaufwendungen in tatsächlicher Höhe anzusetzen.
3d.
Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sowie PensionsrückstellungenEs sind die Kosten bis zur steuerlich zulässigen Höhe einzusetzen.
4.
Steuern, Gebühren, BeiträgeVorsteuern im Sinne des Umsatzsteuergesetzes bleiben außer Ansatz. Berücksichtigt werden können:
4a.
Gewerbekapital- und Lohnsummensteuer
4b.
Vermögensteuer
4c.
Sonstige SteuernEs sind alle sonstigen Kostensteuern des Verkehrsbetriebs einzusetzen (z.B. Grundsteuer).
4d.
KonzessionsgebührenAusgaben für die Benutzung des Verkehrsraums öffentlicher Straßen sind - auch in Form von Pacht- oder Mietzahlungen - nicht in Ansatz zu bringen.
5.
Raum- und Gebäudemieten und PachtenFür gemietete Gebäude und Gebäudeteile sowie für gepachtete Grundstücke - soweit sie dem Verkehrsbetrieb dienen - sind die vereinbarten Mieten und Pachten einzusetzen; für unternehmenseigene Gebäude und Grundstücke, soweit sie nicht in den anderen Kostenarten enthalten sind, die tatsächlichen Aufwendungen.
6.
Sonstige KostenHierher gehören Postkosten, Reise- und Fahrgeldkosten, Gerichts- und Anwaltskosten, sonstige Verwaltungskosten, ebenso Haftpflichtleistungen, die nicht aus Fremdversicherungen oder aus Rückstellungen gedeckt sind.
7.
Kalkulatorische AbschreibungenAusgangsbasis für die kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Investitionszuschüsse der öffentlichen Hand. Die in der Handels- und Steuerbilanz vorgenommenen Regel- und Sonderabschreibungen bleiben außer Betracht.
8.
Kalkulatorischer UnternehmerlohnFür die Mitarbeit des Unternehmers in Einzelunternehmen und Personengesellschaften und ggf. unentgeltlich mithelfende Familienangehörige sind angemessene Kosten einzusetzen.
9.
Kalkulatorische Zinsen (vgl. Nr. 43 LSP)Für die Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals gilt Ziffer 7 entsprechend.

Kostenermittlungsbogen
1
Energie, Treib- und Heizstoffe
2a
Sonstiges Material (einschließlich der nicht aktivierten geringwertigen Wirtschaftsgüter)
2b
Fremdleistungen (soweit nicht aktivierungspflichtig)
2c
Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung
2d
Sonstige Versicherungen
3a
Löhne
3b
Gehälter
3c
Sozialkosten
3d
Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sowie Pensionsrückstellungen
4a
Gewerbekapital- und Lohnsummensteuer
4b
Vermögensteuer
4c
Sonstige Steuern
5
Raum- und Gebäudemieten und Pachten
6
Sonstige Kosten
7
Kalkulatorische Abschreibungen
8
Kalkulatorischer Unternehmerlohn
9
Kalkulatorische Zinsen
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Summe 1 - 9