Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs- und Kostenverordnung (AdVermiStAnKoV)
Verordnung über die Anerkennung von Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft sowie die im Adoptionsvermittlungsverfahren zu erstattenden Kosten

Ausfertigungsdatum: 04.05.2005


§ 6 AdVermiStAnKoV Erstattung von Auslagen

Bei internationalen Adoptionsvermittlungsverfahren erhebt die staatliche Adoptionsvermittlungsstelle folgende Auslagen:

1.
Aufwendungen für die Beschaffung von Urkunden,
2.
Aufwendungen für Übersetzungen,
3.
Vergütung von Sachverständigen.