(AdKG)
Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste

Ausfertigungsdatum: 01.05.2005


§ 11 AdKG Geschäftsführung

Die Geschäftsführung der Akademie der Künste wird nach Maßgabe der Satzung unter Leitung des Präsidenten oder der Präsidentin durch hauptamtliche Beauftragte für die Bereiche Programm, Archiv und Verwaltung wahrgenommen.