(AdenauerHStiftG)
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus

Ausfertigungsdatum: 24.11.1978


§ 8 AdenauerHStiftG Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.