(AdenauerHStiftG)
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus

Ausfertigungsdatum: 24.11.1978


§ 1 AdenauerHStiftG Rechtsform der Stiftung

Unter dem Namen "Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus" wird mit Sitz in Bad Honnef-Rhöndorf eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.