Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer

Ausfertigungsdatum: 13.09.1976


§ 16 AbwAG Stadtstaaten-Klausel

§ 1 findet auch Anwendung, wenn die Länder Berlin und Hamburg selbst abgabepflichtig sind. § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt für die Länder Berlin und Hamburg mit der Maßgabe, dass sie sich auch selbst als abgabepflichtig bestimmen können.