Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer

Ausfertigungsdatum: 13.09.1976


§ 14 AbwAG Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

Für die Hinterziehung von Abwasserabgaben gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4 und des § 371 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend, für die Verkürzung von Abwasserabgaben gilt die Bußgeldvorschrift des § 378 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend.