Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer

Ausfertigungsdatum: 13.09.1976


§ 1 AbwAG Grundsatz

Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.