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< § 6
Anlage >

Abgrenzungsverordnung (AbgrV)
Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser

Ausfertigungsdatum: 12.12.1985


Schlußformel AbgrV

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

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