Abgeordnetengesetz (AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

Ausfertigungsdatum: 18.02.1977


§ 40 AbgG Gekürzte Versorgungsabfindung

Für Zeiten der Mitgliedschaft unter der Geltung des Diätengesetzes 1968 wird die halbe Versorgungsabfindung nach § 23 gezahlt. In diesem Fall werden eigene Beiträge zur Versicherung nach § 4 des Diätengesetzes 1968 auf Antrag erstattet.