Abgeordnetengesetz (AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

Ausfertigungsdatum: 18.02.1977


§ 38b AbgG Hinterbliebenenversorgung bei Tod während der Mitgliedschaft im Bundestag

Hinterbliebene nach § 25 Abs. 4, deren Versorgungsfall in der Zeit vom 1. April 1977 bis zum Inkrafttreten des Siebten Änderungsgesetzes eingetreten ist, erhalten auf Antrag vom Ersten des Monats der Antragstellung an Versorgung nach § 25 Abs. 4.