Abgeordnetengesetz (AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

Ausfertigungsdatum: 18.02.1977


§ 10 AbgG Wahlbeamte auf Zeit

Die Länder können durch Gesetz für Wahlbeamte auf Zeit von § 6 abweichende Regelungen treffen.