Abfallverbringungsgebührenverordnung (AbfVerbrGebV)
Verordnung zur Erhebung von Gebühren bei notifizierungsbedürftigen Verbringungen von Abfällen durch die Bundesrepublik Deutschland

Ausfertigungsdatum: 17.12.2003


§ 2 AbfVerbrGebV Gebühren und Auslagen

Im Rahmen des § 1 werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage enthaltenen Gebührenverzeichnisses erhoben. Die Gebühr beträgt gemäß § 7 Absatz 3 Satz 3 des Abfallverbringungsgesetzes im Einzelfall höchstens 6 000 Euro. Auslagen werden nicht gesondert erhoben.