Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall

Ausfertigungsdatum: 02.12.2016


§ 5 AbfBeauftrV Nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter

Die zuständige Behörde soll einem zur Bestellung Verpflichteten auf Antrag die Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter gestatten, wenn hierdurch die sachgemäße Erfüllung der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.