Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall

Ausfertigungsdatum: 02.12.2016


§ 3 AbfBeauftrV Mehrere Abfallbeauftragte

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die zur Bestellung Verpflichteten mehrere betriebsangehörige Abfallbeauftragte zu bestellen haben; die Zahl der Abfallbeauftragten ist so zu bemessen, dass die sachgemäße Erfüllung der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben sichergestellt ist.