Ausfertigungsdatum: 23.10.1995
(1) Bei der Übertragung von Arbeiten an Beschäftigte hat der Unternehmer zu berücksichtigen, daß die Beschäftigten
(2) In jeder belegten Arbeitsstätte muß zur Erledigung der übertragenen Aufgaben eine ausreichende Anzahl nach Absatz 1 geeigneter Beschäftigter zur Verfügung stehen.