Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV)
Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche

Ausfertigungsdatum: 23.10.1995


§ 23 ABBergV Übertragung der Verantwortlichkeit

Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.