9. Rentenanpassungsverordnung (9. RAV)
Verordnung zur neunten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Ausfertigungsdatum: 12.12.1994


§ 2 9. RAV Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Januar 1995 eingetreten sind, werden zum 1. Januar 1995 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0278.