Ausfertigungsdatum: 12.05.1993
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicher, dass
(2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine beizufügen und werden anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.
(3) Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf unvollständige Maschinen ist nicht zulässig.